Mittlerweile haben europarechtliche Vorgaben ihren Weg in das deutsche Aufenthaltsrecht gefunden. Hierbei wurde größtenteils europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Das Europarecht hat so auf vielen Gebieten einen großen Einfluss genommen:

  • Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt zum Beispiel nicht nur, unter welchen Bedingungen EU-Bürger in Deutschland leben dürfen. Es klärt außerdem auch die Voraussetzungen für den Nachzug ihrer Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind (Drittstaatler). Unter gewissen Voraussetzungen sind Staatsangehörige von EU-Staaten gegenüber Deutschen privilegiert. Man spricht dann von der sogenannten "Inländerdiskriminierung". Wann diese Anwendung findet und wann Deutsche ebenfalls privilegiert sind, können wir Ihnen genau sagen.

     

  • Der Daueraufenthalt-EU dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Er ist unbefristet und berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Außerdem stellt er die Möglichkeit dar, unter vereinfachten Voraussetzungen auch ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der EU. Neben der Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die rechtlich stärkste Form eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Der gleichzeitige Besitz beider Aufenthaltstitel ist möglich.

     

  • Die Blaue Karte-EU ist ein weiterer Aufenthaltstitel, dessen spezielle Voraussetzungen den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung regeln.

     

  • Besonderheit EU/Türkei: Türkische Staatsbürger genießen im Vergleich zu anderen Drittstaatern Privilegien, was die Erteilung eines Aufenthaltstitels angeht. Dies geht auf die Pläne zurück, die Türkei in die EU aufzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht ein Assoziationsabkommen, dass einige Voraussetzungen für den Nachzug oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vereinfacht. Unsere Kanzlei ist seit Jahrzehnten darauf spezialisiert, diese sogenannten ARB-Ansprüche zu überprüfen.